Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Medizinische Leistungen nach Verordnung des Haus- oder Facharztes:
Im Rahmen der Grundpflege werden Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung in den Bereichen Ernährung, Körperpflege, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen), sowie der Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation unterstützt. In der Regel werden diese Leistungen von Alten- oder Krankenpflegehelfer*innen, Angehörigen oder sonstigen Betreuungspersonen erbracht.
Es kann jedem passieren, dass er pflegebedürftig wird, z.B. durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingte Beschwerden. Plötzlich werden alltägliche Handlungen wie das Waschen, An- und Ausziehen, Essen und Trinken oder der Gang zur Toilette zur Herausforderung. Beim Bezug der Grundpflege werden pflegebedürftige Menschen in dieser Situation von von Alten- oder Krankenpflegehilfskräften, Familienangehörigen oder anderen Betreuungspersonen unterstützt.
Die häusliche Versorgung umfasst im Wesentlichen alle hauswirtschaftlichen Hilfsleistungen im Umfeld des Pflegebedürftigen und beinhaltet:
2015 wurde die Bezeichnung für “Zusätzliche Betreuungsleistungen (ZBL) für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz” im Rahmen der Einführung des Pflegestärkungsgesetz in “Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen(ZBL)“ geändert, da nun auch Entlastungsleistungen wie z.B. die Haushaltshilfe im Pflegeservice inkludiert sind.
Bis 2015 konnten nur Menschen mit einer Demenzerkrankung und somit einer eingeschränkten Alltagskompetenz die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI in Anspruch nehmen. Aufgrund einer Änderung des Pflegestärkungsgesetz können nun unter bestimmten Voraussetzungen auch andere pflegebedürftige Personen diese Leistung beantragen.
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